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1) Da angesichts unterschiedlicher Methoden zur Bestimmung der Honorarhöhe eines Gutachters eine übliche Vergütung nicht erkennbar ist, darf der Sachverständige gem. § 316 BGB in den Grenzen billigen Ermessens (§ 315 Abs. 1 BGB) die für das Gutachten zu zahlende Vergütung bestimmen. 2) Für die Bestimmung der Billigkeit des von dem Sachverständigen angegebenen Honorars ist nicht allein auf den für die Erstattung des Gutachtens erforderlichen Zeitbedarf, sondern auf Angemessenheit, Üblichkeit und Verkehrssitte abzustellen. Üblich ist als Ausgangspunkt der Honorarbemessung die Ansetzung eines Grundhonorars, die durch Aufschläge nach den Grundsätzen der Angemessenheit modifiziert wird. 3) Selbst eine überhöhte Rechnung des Sachverständigen ist von dem Schädiger auszugleichen, da der von dem Geschädigten hinzugezogene Gutachter zur Ermittlung des Schadens nicht Erfüllungsgehilfe des Geschädigten gegenüber dem Schädiger ist, und in der Regel ein Verschulden des Geschädigten hinsichtlich der Auswahl des Sachverständigen nicht vorliegen wird. 4) Die Erforderlichkeit der Beauftragung eines Sachverständigen zur Erstattung eines Gutachtens durch den Geschädigten kann nicht allein nach den schließlich festgestellten Reparaturkosten bestimmt werden, weil der Geschädigte als Laie nicht verläßlich die Schadenshöhe schätzen kann. 5) Die Erforderlichkeit eines von dem Geschädigten in Auftrag gegebenen Gutachtens kann weder durch die Möglichkeit eines Kostenvoranschlages noch durch die Einholung eines Gutachtens durch einen hauseigenen Sachverständigen der Haftpflichtversicherung des Schädigers in Zweifel gezogen werden. a) Da bei der Schadensabrechnung häufig die Richtigkeit des Kostenvoranschlages bestritten wird und die Erstattungsfähigkeit der Kosten zweifelhaft ist, scheidet diese Möglichkeit aus. b) Der Geschädigte ist auch nicht gehalten, seinen Schaden von demjenigen berechnen zu lassen, der für die Bezahlung verantwortlich ist, er kann sich vielmehr

AG München (132 C 3134/97) | Datum: 23.12.1997

ZfS 1998, 133 [...]

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